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Verschiedene Lebenslagen
braucherzentrale Hamburg hat eine „Schwarze Liste unseriöser
Betreiber von Kaffeefahrten“ zusammengestellt,
die im Internet abrufbar ist: http://www.vzhh.de/
recht/30249/schwarze-liste-derabzocker.
aspx.
■■Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht ganz genau verstanden
haben. Unterschriften sind nie „reine Formsache“.
■■Beachten Sie bei Verträgen auf Kaffeefahrten das Datum
und die Unterschriften! Die Belehrung über Ihr Widerrufsrecht
muss im Vertrag gesondert unterschrieben
werden. Ein fehlendes oder falsches Datum erschwert
die Durchsetzung Ihres Widerrufsrechts.
■■ Fordern Sie eine Vertragsdurchschrift, auf der Name
und Anschrift des Vertragspartners deutlich lesbar sind.
■■Wenn Sie vom Vertrag zurücktreten möchten: Schicken
sie einen schriftlichen Widerruf (Einschreiben mit Rückschein)
binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss an den
Verkäufer.
■■Auf das Widerrufsrecht von 14 Tagen muss der Verkäufer
gesondert hinweisen. Bei fehlendem Hinweis gilt ein
mindestens sechsmonatiges Rücktrittsrecht.
■■Ein Rücktritt vom Vertrag innerhalb dieser Fristen muss
nicht begründet werden.
■■Das deutsche Widerrufsrecht gilt auch für Kaffeefahrten
ins Ausland, wenn in Deutschland dafür geworben
wurde und Busfahrt, Veranstaltung und Verkauf von einem
deutschen Unternehmen durchgeführt werden.
■■Leisten Sie keine Anzahlung, auch wenn diese als Verwaltungsgebühr
deklariert wird.
■■Bei Unklarheiten über Veranstalter/Anbieter setzen Sie
sich mit der Polizei oder dem Ordnungsamt in Verbindung.
Verkaufsveranstaltung dieser Art sind genehmigungspflichtig!
In der Regel liegt bei solchen Anbietern
keine Genehmigung für die Veranstaltung vor.
■■Wenn Ihnen der Veranstalter verbietet, den Veranstaltungsraum
zu verlassen, oder Ihnen in sonst irgendeiner
Weise droht, rufen Sie die Polizei und erstatten Sie Anzeige
wegen Freiheitsberaubung und/oder Nötigung.
■■Wenn Ihnen nach der Veranstaltung die Rückfahrt
verweigert wird, verlangen Sie den Namen des Busunternehmers
und des Busfahrers. Falls die Angaben verweigert
werden, rufen Sie die Polizei zur Personalienfeststellung.
■■ Fordern Sie versprochene Geschenke ein. Versprochene
Geschenke müssen ausgegeben werden (§ 661 BGB).
■■Notieren Sie sich den Namen von Zeugen und möglichst
den Wortlaut der Warenanbietung. Quelle: propka
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