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Soziales / Pflege
Vergrößerung der Umgebung ermöglicht beispielsweise
das bessere Wahrnehmen von Bordsteinkanten. Diese
Gläser sind ideal für Menschen mit altersbedingter Makuladegeneration
und leisten insoweit einen wichtigen Beitrag
zur Mobilität im Alter.
Finanzielle Hilfen
■■ Leistung an hochgradig sehbehinderte Menschen: Hochgradig
sehbehinderten Menschen, die mindestens 16
Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektur
ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe
von nicht mehr als 5 % aufweist, erhalten auf Antrag eine
monatliche finanzielle Hilfe. Die Leistung wird unabhängig
vom Einkommen und Vermögen gewährt.
■■Blindengeld und Blindenhilfe: Als blind gelten Personen,
deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als
2 % aufweist. Blinde Erwachsene unter 60 Jahren sowie
Kinder und Jugendliche erhalten ein nach Alter gestaffeltes
Blindengeld, welches unabhängig vom Einkommen
und Vermögen gezahlt wird. Bei einer Heimunterbringung
erfolgt eine Kürzung der Leistung.
■■Leistung an gehörlose Menschen: Menschen mit angeborener
oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit
oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten
diese Leistung.
Alle hier genannten finanziellen Hilfen werden nur auf Antrag
gewährt. Zuständig für die Bewilligung ist der Landschaftsverband
Rheinland. Der Antrag kann beim Landschaftsverband
Rheinland sowie bei der Stadtverwaltung
Kleve als auch bei der Kreisverwaltung Kleve eingereicht
werden. Entsprechende Antragsvordrucke sind sowohl
beim Landschaftsverband Rheinland, beim Fachbereich
Arbeit und Soziales der Stadt Kleve als auch im Internet
unter www.ghbg.lvr.de erhältlich.
■ Pflegeleistungen seit 1. Januar 2017
Die Pflegeversicherung, welche seit 1. Januar 1995 als eigenständiger
Zweig der Sozialversicherung besteht, soll
Personen gegen das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit
absichern. Durch die Gesetze zur Stärkung der pflegerischen
Versorgung (Pflegestärkungsgesetze I – III) und zur
Änderung weiterer Vorschriften, wurden die Pflegeleistungen
zum 1. Januar 2017 angepasst.
Als pflegebedürftig gelten Personen, die für die gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem
Maße der Hilfe bedürfen.
Hierbei sind Art, Dauer und Häufigkeit der täglichen benötigten
Hilfe ausschlaggebend. Diese Leistungen gibt es nur
auf Antrag. Mit der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen
Krankenkasse ist in der Regel auch automatisch die Mit
/www.ghbg.lvr.de
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